I. Grundsatz: Abgeltung des Besteuerungsanspruchs durch den Steuerabzug

 

Rz. 10

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Bestimmte Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug. Das gilt für den Steuerabzug vom >  Arbeitslohn (vgl §§ 38ff EStG; zu Einzelheiten > Rz 21 ff), den Steuerabzug in den Fällen des § 50a EStG (zu Hinweisen > Rz 75 ff) oder vom Kapitalertrag (vgl §§ 43ff EStG; hier nicht erläutert). Mit dem Steuerabzug ist die ESt auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG). Auch beim Steuerabzug ist zu beachten, ob es sich um > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG handelt und ob Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Vom deutschen Besteuerungsrecht hat der zum Steuerabzug Verpflichtete solange auszugehen, bis ihm eine Freistellungsmitteilung seines > Betriebsstätten-Finanzamt vorliegt (> Rz 25 f, > Rz 27).

II. Ausnahmen von der Abgeltungswirkung

 

Rz. 11

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die mit dem Abgeltungsprinzip angestrebte vereinfachende Wirkung des Steuerabzugs an der Quelle wird durch die jeweils erforderliche Prüfung der in § 50 Abs 2 Satz 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände eingeschränkt, in denen LSt nachgefordert oder der Stpfl zur ESt veranlagt wird und eine > Steuererklärung abzugeben hat.

 

Rz. 12

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die Abgeltungswirkung wird aufgehoben,

wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Stpfl nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er die Voraussetzungen von § 1 Abs 2 oder 3 oder des § 1a EStG nicht erfüllt. In diesen Fällen sind zB familienbezogene Ermäßigungen berücksichtigt worden, die nur im Wohnsitzstaat gewährt werden. Dann soll es nicht bei der Abgeltung bleiben, sondern die zu niedrig erhobenen Steuerabzüge werden nachgefordert. Dazu ist sinngemäß nach § 39 Abs 7 EStG zu verfahren (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG).
 

Beispiel 1:

A wohnt mit seiner Familie in Maastricht (> Niederlande, NL). Er hat einen gutbezahlten Arbeitsplatz in Aachen und pendelt täglich zwischen seiner Wohnung in NL und der Arbeitsstätte in Deutschland. A hat weder > Wohnsitz noch gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland, obwohl er hier den ganzen Wochenarbeitstag über anwesend ist. Er ist in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig. Weil er seinen Lebensunterhalt aber im Wesentlichen in Deutschland verdient, hat A beim Betriebsstätten-FA seines ArbG in Aachen beantragt, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Das FA hat dem Antrag gemäß § 1 Abs 3 EStG bereits für den LSt-Abzug mit einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 3/2 nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG stattgegeben und für A anstelle der für beschränkt stpfl ArbN geltenden Steuerklasse I die Steuerklasse III als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gemäß H 38b – Steuerklasse in EU/EWR-Fällen – LStH festgestellt (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 90 ff, > Steuerklassen Rz 31).

Im Juli meldet sich A beim FA in Aachen und teilt mit, dass seine Ehefrau B in den Niederlanden eine Anstellung gefunden hat und daraus nicht unerhebliche eigene Einkünfte erzielt hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) entfallen und A ist als beschränkt Stpfl zu behandeln (vgl § 1a Abs 1 Nr 2 Satz 3 EStG). Als Folge dessen muss das FA die Steuerklasse III in Steuerklasse I ändern und die zu wenig einbehaltene LSt und > Annexsteuern von A mit Steuerbescheid nachfordern (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 15). Zu einem ähnlichen Fall vgl Beispiel 4.

Zu weiteren Hinweisen > Rz 34, 35. Das FA ist auch dann an der Nachforderung nicht gehindert, wenn es bereits bei Erteilung der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 3/2 nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG (> Rz 26/1 f) hätte bemerken können, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG nicht gegeben sind (BFH 223, 68 = BStBl 2009 II, 666). Zur Nachforderung von > Abzugsteuer kann es übrigens nicht nur in LSt-Fällen kommen, sondern auch beim Steuerabzug nach § 50a EStG (Einzelheiten zu § 50a EStGRz 75 ff);

 

Rz. 13

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

wenn der Stpfl während des Kalenderjahres sowohl unbeschränkt als auch beschränkt stpfl war – Fälle des § 2 Abs 7 Satz 3 EStG – (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 3 EStG). Das kann der Wegzug aus dem Inland (Beispiel 2) oder der Zuzug aus dem Ausland (Beispiel 3) sein. Dann wird er als unbeschränkt Stpfl zur ESt veranlagt (§§ 25, 46 EStG). Dabei werden die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften hinzugerechnet (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG); dazu wird der Stpfl für den gesamten VZ als unbeschränkt stpfl behandelt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143, 164, > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht); außerdem > Kirchensteuer Rz 62/2.
 

Beispiel 2:

Der Angestellte C bewohnte bis zum 31.05. in Frankfurt/M eine Eigentumswohnung. Seit dem 01.06. ist die Wohnung vermietet, da C von seinem ArbG beruflich für voraussichtlich 3 Jahre nach Ungarn versetzt worden ist. Für die dort erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat Ungarn bereits für das Wegzugsjahr das Besteuerungsrecht, weil A sich innerhalb e...

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