Auf einen Blick:

Zum Abruf durch den ArbG werden Lohnsteuerabzugsmerkmale regelmäßig beim BZSt als ELStAM gebildet (§ 39e Abs 1 und 2 EStG). Für die hier behandelten Fallgruppen stellt das FA dem ArbN auf Antrag ersatzweise eine Bescheinigung aus, die für den LSt-Abzug benötigte Merkmale enthält. Das betrifft: ArbN ohne Identifikationsnummer (§ 39 Abs 3 Satz 1 iVm § 39e Abs 8 EStG). Dafür kommen auch ArbN in Betracht (vgl § 39 Abs 2 Satz 2 EStG), die im Ausland leben, aber ihre Einkünfte im Wesentlichen im Inland erzielen und als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG) sowie ArbN des öffentlichen Dienstes, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, obwohl sie im Ausland leben (vgl § 1 Abs 2 EStG) sowie ArbN, deren ArbG keine ELStAM beim BZSt abrufen können.

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