Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bereichert sich ein > Arbeitnehmer durch eine strafbare Handlung, zB Diebstahl oder Unterschlagung, zu Lasten seines > Arbeitgeber, führt das nicht zu > Arbeitslohn Rz 126. Das gilt auch für kriminelle Handlungen Suchtkranker zu Lasten des ArbG; vgl dazu Freihube, DB 2005, 1274.

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