Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Vom Stpfl getragene Beiträge zu einer BU-Versicherung sind keine > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben (BFH/NV 2005, 1796; 2014, 327). Bei einer BU-Versicherung mit Rentenleistung, die Bestandteil (Zusatzversicherung) einer kapitalgedeckten Altersversorgung ist, gehören die Beiträge zu den beschränkt abziehbaren > Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b iVm Abs 2, 3 EStG. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 10 ff, BStBl 2017 I, 820 und > Sonderausgaben Rz 34.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ist die Absicherung gegen BU nicht Bestandteil einer kapitalgedeckten Altersversorgung oder sind für den Schadensfall andere Leistungen vereinbart wie eine Auszahlung von Kapital, gehören die vom Stpfl getragenen Beiträge zu den als SA begrenzt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 3a iVm Abs 4 EStG; zu Einzelheiten vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 80 ff, BStBl 2017 I, 820 und > Sonderausgaben Rz 43, 55. Zur Besteuerung im Schadensfall > Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ist das Risiko der BU (Invalidität) im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung Rz 11 mitversichert, bleiben die vom > Arbeitgeber getragenen Beiträge im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (vgl BT-Drs 15/5635 S 5 und 6). Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff.

Soweit § 3 Nr 63 EStG nicht anwendbar ist, kommt bei einer (Alt-)Zusage vor dem 01.01.2005 eine Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b EStG aF in Betracht, denn BU-Versicherungen gehören zu den begünstigten Direktversicherungen (> R 40b.1 Abs 2 Satz 8 LStR). Zu weiteren Hinweisen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 273.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Besteuerung der Leistungen aus einer BU-Versicherung vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 145 ff, BStBl 2018 I, 147 (zur BetrAV), und BMF vom 19.08.2013, Rz 190 ff, BStBl 2013 I, 1087 sowie > Renteneinkünfte Rz 77 ff. Zur Besteuerung einer Kapitalauszahlung vgl BMF vom 01.10.2009, BStBl 2009 I, 1172.

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