Rz. 17

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Aufwendungen für die Instandsetzung (Reparatur) und die Instandhaltung (Waschen, Reinigen, Bügeln) von typischer Berufskleidung sind > Werbungskosten. Hingegen gehören die Aufwendungen für die Instandhaltung der während der Berufsarbeit getragenen bürgerlichen Kleidung idR zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die berufsbedingte Verschmutzung von der gewöhnlichen Verschmutzung klar und eindeutig abgrenzen lässt (BFH 171, 527 = BStBl 1993 II, 838) oder bei einem nicht nur gelegentlich des beruflichen Einsatzes verursachten Schaden an der Arbeitskleidung (EFG 2000, 211: Berufskraftfahrer zerreißt sich ein Kleidungsstück am Fahrzeug oder Garagentor; zum Abzug nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStGRz 3).

 

Rz. 18

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung der typischen Berufskleidung sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (> Beweislast, > Glaubhaftmachung); steuerpflichtige Pauschalentschädigungen des ArbG entbinden den ArbN hiervon nicht (EFG 1979, 381); ggf muss das FA den Betrag nach § 162 AO mittels > Schätzung festlegen (BFH 171, 525 = BStBl 1993 II, 837; BFH 171, 527 = BStBl 1993 II, 838), ggf anhand der Erhebungen der Verbraucherzentrale Bundesverband eV (EFG 2015, 1162).

 

Rz. 19

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verlangt der ArbG aus hygienischen Gründen das Tragen bestimmter Arbeitskleidung, so kann der ArbN auch arbeitsrechtlich Ersatz seiner Aufwendungen für die Reinigung nach § 670 BGB verlangen, wenn ihm die vom Betrieb beschaffte Kleidung übereignet worden ist (LAG Düsseldorf vom 26.04.2001 – 13 Sa 1804/00, DB 2001, 2405). Soweit ihm der Aufwand nicht ersetzt wird, führt er zu abziehbaren WK, soweit typische Berufskleidung gereinigt wird. Das gilt auch bei den Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung in der privaten Waschmaschine, und zwar auch dann, wenn in einem einheitlichen Waschvorgang typische Berufskleidung zusammen mit privater Wäsche gereinigt wird (aA EFG 2010, 707: WK nur bei Mehraufwand). Zu Einzelheiten > Waschmaschine. Zur Behandlung der vom ArbG erstatteten Reinigungskosten > Rz 21.

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