Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anders als normale ‚bürgerliche’ Kleidung wird typische Berufskleidung als > Arbeitsmittel behandelt (> R 9.1 Abs 2 Satz 3 Nr 1 LStR); die Aufwendungen dafür sind als > Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Um solche Kleidung handelt es sich nur, wenn die Eigenart des Berufs ihre Beschaffenheit typischerweise bestimmt und der > Arbeitnehmer sie sonst nicht tragen würde; das allgemeine Bekleidungsbedürfnis tritt dann in den Hintergrund. Solche Kleidung kommt auch typischerweise bzw nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht für eine Nutzung im Privatleben in Betracht.

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ob die Ausgaben für die typische Berufskleidung im Jahr der Anschaffung als WK abzusetzen sind oder auf mehrere Jahre verteilt werden müssen, hängt von der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands und von der Höhe der Aufwendungen ab (> R 9.12 LStR; > Arbeitsmittel Rz 7 ff). Zum Zeitpunkt des Abzugs von Beiträgen an Kleiderkassen > Rz 15.

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