Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Aufwand für Essen und Trinken gehört grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Er gehört nicht etwa deshalb zu den > Werbungskosten, weil ein > Arbeitnehmer eine Stärkung am Arbeitsplatz oder anderswo im zeitlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sich nimmt (BFH 127, 402 = BStBl 1979 II, 498). Zur steuerlichen Behandlung vom > Arbeitgeber gestellter Verpflegung am Arbeitsort > Bewirtung, > Mahlzeiten.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Nur ausnahmsweise führen Mehraufwendungen für die Ernährung zu WK, wenn sie eindeutig durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Solcher Mehraufwand wird bei Auswärtstätigkeit (> Reisekosten) und > Doppelte Haushaltsführung sowie bei > Fortbildungsveranstaltungen mit Pauschbeträgen angenommen. Ergänzend > Schiffspersonal Rz 31–34. In bestimmten Fällen werden sie als > Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 54, 55) anerkannt. Zum Ersatz durch den ArbGAuslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff, > Reisekostenvergütungen Rz 12 sowie > Zehrgelder.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zu weiteren RegelungenAufwandsentschädigungen Rz 35, > Mahlzeiten, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 140 ff, 153 ff, > Trennungsentschädigungen.

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