I. Allgemeines

 

Rz. 55

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Pauschbetrag für Stpfl mit Behinderung(en) des § 33b Abs 1 bis 3 EStG kann im LSt-Ermäßigungsverfahren (> Rz 56 ff), im Veranlagungsverfahren (> Rz 60 ff), im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) – außer im Revisionsverfahren – sowie im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) geltend gemacht werden; eines förmlichen Antrags bedarf es nicht. Lediglich die zum Nachweis der Behinderung erforderlichen Unterlagen (amtliche Ausweise und Bescheinigungen, Bescheide; im Einzelnen > Rz 27 ff) muss der Stpfl dem FA vorlegen (§ 65 Abs 3 EStDV).

II. Berücksichtigung des Pauschbetrags im Lohnsteuerverfahren

 

Rz. 56

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der den Behinderten-Pauschbetrag beinhaltende Freibetrag (vgl § 39a Abs 1 EStG) ist eines der vom FA festzustellenden persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN. Für den Behinderten-Pauschbetrag gilt die 600-EUR-Grenze nicht (vgl § 39a Abs 2 Satz 4 EStG).

 

Rz. 57

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Sind beide > Ehegatten ArbN und haben Behinderungen, wird für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag als Freibetrag festgestellt. Ist nur einer der Ehegatten ArbN, kommt es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nicht darauf an, wer von ihnen die Voraussetzung für die Gewährung erfüllt: Der Freibetrag wird für den ArbN-Ehegatten festgestellt, auch wenn der andere Ehegatte die Behinderung(en) hat (> R 39a.3 Abs 4 LStR).

 

Rz. 58

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Wird der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen (§ 33b Abs 5 EStG; > Rz 62 ff), erhält jeder Elternteil, dem auch ein Kinderfreibetrag für dieses Kind zusteht, den halben Behinderten-Pauschbetrag. Eine andere als die hälftige Aufteilung des Pauschbetrags für ein Kind ist nur im Rahmen einer Veranlagung zulässig (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG; > Rz 63/2). Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrages ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag zu übertragen. Eine Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird (BMF vom 28.06.2013, Rz 15 f, BStBl I, 845).

 

Rz. 59

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Will der ArbN vermeiden, dass der ArbG von seiner Behinderung Kenntnis erlangt, kann er auf die Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags auf der Steuerkarte verzichten und den Pauschbetrag erst bei seiner Veranlagung geltend machen (> Rz 60).

III. Berücksichtigung des Pauschbetrags bei der Veranlagung

 

Rz. 60

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei der Veranlagung zur ESt muss der Stpfl mit Behinderung(en) den ihm zustehenden Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3 EStG in der > Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch, wenn sich der Pauschbetrag bereits als Freibetrag beim LSt-Abzug ausgewirkt hat.

Bei nicht > Dauernd getrennt lebende Ehegatten ist es bei einer Zusammenveranlagung unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags erfüllt (ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 30).

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten wird der Pauschbetrag nach § 33b EStG im Regelfall direkt zugeordnet und nur auf übereinstimmenden Antrag hälftig aufgeteilt (§ 26a Abs 2 EStG, > Ehegattenbesteuerung Rz 39 f; BFH 260, 277 = BStBl 2018 II, 468).

Die vorstehenden Ausführungen zu > Ehegatten gelten ebenso für eingetragene > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).

 

Rz. 61

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei Stpfl mit Behinderung(en), die keine dem LSt-Abzug unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wird der Pauschbetrag ggf bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer berücksichtigt (§ 37 Abs 3 EStG).

IV. Übertragung des Pauschbetrags

 

Rz. 62

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Pauschbetrag kann grundsätzlich übertragen werden, wenn ein Kind mit Behinderung(en) Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, aber keine > Einkünfte hat, bei deren Besteuerung der Pauschbetrag berücksichtigt werden kann, oder wenn die Berücksichtigung bei den Eltern günstiger ist und das Kind den Pauschbetrag deshalb nicht selbst beansprucht. Für die Übertragung kommt nur ein Stpfl in Betracht, der für das Kind mit Behinderung(en) einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs 6 EStG; > Kinderfreibeträge) oderKindergeld erhält (§ 33b Abs 5 Satz 1 EStG). Der Pauschbetrag kann nur insgesamt übertragen werden.

Seit dem VZ 2021 ist die Angabe der > Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern erforderlich (§ 33b Abs 5 Satz 5 EStG).

 

Rz. 62/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei > Ehegatten oder für eingetragene > Lebenspartner, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG) erfüllen, genügt es, wenn einer von ihnen Anspruch auf die Übertragung hat.
 

Rz. 62/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anders ist es aber bei einem nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Elternpaar, bei dem also die Voraussetzungen f...

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