Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beamtenpensionen (Ruhegelder) gehören zu den steuerpflichtigen > Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), die dem LSt-Abzug unterliegen. Es werden Freibeträge berücksichtigt (§ 19 Abs 2 EStG), aber auch eine gekürzte Vorsorgepauschale. Zu Einzelheiten > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 2 ff; > Vorsorgepauschale Rz 29. Ergänzend > Auslandspensionäre, > Pensionierte Arbeitnehmer.

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