Rz. 52

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ist eine BahnCard ganz oder teilweise steuerfrei überlassen worden oder hat der ArbG einen steuerfreien Zuschuss gezahlt, ist dies im > Lohnkonto aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 2 LStDV) und in der > Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG). Im Falle eines Zuschusses hat der ArbG sich vom ArbN die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen zu lassen und diesen Nachweis als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Rz. 53

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sofern die Überlassung der BahnCard aufgrund einer Prognoseberechnung steuerfrei belassen worden ist, muss nicht nur die Prognoseberechnung, sondern auch das Ergebnis der Überprüfung der Prognose dokumentiert werden. Hierfür wird es erforderlich sein, dass die mit der BahnCard verbilligt unternommenen Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit aufgezeichnet und belegt werden, bis nachgewiesen ist, dass die Prognose eingetroffen ist. Im Falle des Nichteintritts der Prognose ist der Grund zu dokumentieren, wenn an der Steuerbefreiung festgehalten werden soll, weil es sich um einen unvorhersehbaren Grund handelt, der nicht zu einer fundamentalen Änderung geführt hat.

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