Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Grundsatz, dass der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen soll, wird beim Lohnsteuerverfahren zB in § 39 Abs 5 Satz 5 und Abs 7 Satz 4, § 39a Abs 5, § 41c Abs 4 Satz 2, § 42d Abs 5 EStG; § 11 Abs 3 VermBG erkennbar. Erleichterungen bei der Zinsbesteuerung gelten auch für ArbG-Kleindarlehen (> Darlehen Rz 25 ff). Ergänzend wird auf die Kleinbetragsordnung (KBV) verwiesen (> Abrundung). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber auf einer anderen Ebene mit dem Risiko-Management für die FÄ erweitert (vgl zB § 156 AO).

Zu bestimmten Bagatellgrenzen vgl > Außensteuergesetz Rz 3, beim Nachweis nach § 50d Abs 8 EStG > Dopelbesteuerung Rz 89 und BMF vom 03.05.2018, Rz 62 unter 2.3.4.2., BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn, > Lebensversicherungsprämien Rz 40, > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 37.

Keine Bagatellgrenzen > Grundfreibetrag Rz 8/1 (zu Frei-/ Hinzurechnungsbeträgen), > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 34/1 aE.

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