Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Nutzung von Duschanlagen bei Schmutzberufen oder eines allen ArbN offen stehenden Schwimmbads als betriebliche Sportstätte wird nicht als Arbeitslohn besteuert; es gelten hier ähnliche Überlegungen wie bei dem als Mannschaftssport ausgeübten Betriebssport (> Arbeitslohn Rz 60/2, > Betriebssport mwH; mit anderer Tendenz Schmidt/Krüger, § 19 EStG Rz 41, 100 – Betriebssport –). Der mit der Zuordnung und Bewertung des geldwerten Vorteils verbundene Aufwand wäre uE wohl unverhältnismäßig und rechtfertigt den Verzicht auf die steuerliche Erfassung als Vereinfachungsmaßnahme durch die FinVerw. Anders ist es bei unentgeltlicher Überlassung von Eintrittskarten für ein öffentliches Schwimmbad oder die Übernahme der Aufwendungen für die Betätigung in einem Schwimmverein. Barleistungen an ArbN für die Benutzung eines Bades sind stpfl Arbeitslohn; eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn der ArbN sich dort nach verschmutzender Tätigkeit reinigen soll und die entsprechende Verwendung des Bargelds sichergestellt ist.

EFG 2019, 1451 hat Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs, in dem ua Thermalbewegungsbäder angeboten werden, nicht als > Außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches > Arbeitszimmer (BFH 264, 451 = BStBl 2019 II, 510, dazu Hilbert, NWB 2019, 2542 und BB 2019, 2536).

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