Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Autobahngebühren für die berufliche Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind als Reisenebenkosten grundsätzlich WK. Bei Dienstreisen können sie neben den Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) abgezogen werden (> Reisekosten Rz 125). Anders sind sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung durch die > Entfernungspauschale Rz 76 abgegolten (§ 9 Abs 1 Nr 4 Satz 2 und Nr 5 Satz 6 EStG). Zu weiteren Hinweisen > Mautgebühr.

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