Rz. 20

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Als tarifbegünstigte Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG kommen insbesondere an > Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsabfindungen in Frage. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG ist hier, dass

der ArbN eine Entschädigung (> Rz 16, 21) als Ersatz für entgangene oder entgehende > Einnahmen erhält. Eine Entschädigung hängt begrifflich davon ab, dass der ArbN nicht selbst das Dienstverhältnis beendet hat, sondern dass es auf Veranlassung des ArbG beendet worden ist (> Rz 45 ff);
die Abfindung auf einem neuen Rechtsgrund beruht (> Rz 17). Dieser ist nur gegeben, wenn das Dienstverhältnis beendet worden ist (> Rz 30) und die ArbG-Leistungen deshalb nicht auf bereits bestehenden Rechtsansprüchen beruhen;
die > Einnahmen dem ArbN ‚zusammengeballt’ zufließen (> Rz 95 ff).
 

Rz. 20/1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Auch bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG kann es in Einzelfällen zu Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG kommen. So zB, wenn es sich bei einem Beratungsvertrag eines selbständigen Rechtsanwalts um eine arbeitnehmerähnliche Ausgestaltung handelt (BFH 238, 337 = BStBl 2013 II, 155). Ergänzend vgl OFD NW vom 25.08.2014, DStR 2014, 2129.

Hingegen scheidet eine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen aus. Hier liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor, FinMin SH, Kurzinformation vom 18.10.2021, DStR 2021, 2909.

1. Abfindung als ‚Entschädigung’

 

Rz. 21

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende > Einnahmen (> Rz 16, 17) sind Leistungen des ArbG wie eine Entlassungsabfindung, die der ArbN zum Ausgleich für die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, besonders den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält (vgl BFH 126, 399 = BStBl 1979 II, 155), denn eine vom ArbG herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses veranlasst den ArbN in einer Zwangslage zur Aufgabe von Rechten, und zwar unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck (> Rz 15). Zahlt der ArbG eine Abfindung, indiziert dies regelmäßig eine Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung des ArbG (zu weiteren Einzelheiten > Rz 45 ff). Die Zahlung einer Abfindung gewinnt als Beweisanzeichen dann an Bedeutung, wenn der ArbN an dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat (BFH 126, 408 = BStBl 1979 II, 176; BFH/NV 2009, 558 = HFR 2009, 569 mwN). Zu weiteren Einzelfällen > Rz 23, 24.

 

Rz. 22

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Diese Begriffserläuterung ist jedoch nicht abschließend. Die Abfindung soll einen gewissen Ausgleich für Vermögens- und Nichtvermögensverluste gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben. Außerdem soll sie regelmäßig dazu dienen, dem ArbN den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den (Vor-)Ruhestand zu erleichtern, also die in der Übergangszeit eintretenden Nachteile erträglicher zu gestalten (vgl BAG 25, 43 vom 15.02.1973 – 2 AZR 16/72, DB 1973, 1559). Die Abfindung muss nicht nur aus Anlass oder bei Gelegenheit der Auflösung, sondern gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BFH 170, 369 = BStBl 1993 II, 447). Erforderlich ist also ein – ausschließlicher – ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des ArbG und der Beendigung des Dienstverhältnisses. Diese Kausalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der ausscheidende ArbN den Arbeitsplatz einem jüngeren Kollegen überlassen will; solche ergänzenden Motivationen lösen die durch den Rationalisierungsdruck entstehende Zwangslage nicht auf (EFG 2004, 1352). Nimmt der ArbN zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit dem ArbG dessen Abfindungsangebot an, handelt er in einer tatsächlichen Zwangssituation (BFH 237, 56 = BStBl 2012 II, 569).

 

Rz. 23

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Der ausschließliche Zusammenhang, der für eine Entschädigung erforderlich ist (> Rz 22), besteht nicht, wenn die Abfindung für einen Bauhandwerker bei winterbedingter Beendigung außerdem von der späteren Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist (vgl EFG 2002, 897 zu § 3 Nr 9 EStG aF; > Entlassungsabfindungen Rz 2). Kein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes sind ferner Leistungen des ArbG, die den ArbN dazu anhalten, sich trotz bereits terminierter oder zumindest absehbarer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragstreu zu verhalten und seine Arbeitskraft bis zu einem vom ArbG gewünschten Termin zur Verfügung zu stellen (Anwesenheits- oder Bleibeprämie, vgl EFG 1989, 336). Zu weiteren Einzelfällen > Rz 63.

Ein zeitlicher Zusammenhang rechtfertigt eine Tarifbegünstigung allein nicht. Auch auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen für die gewährten Abfindungen kommt es nicht an. Ob die vom ArbG erbrachten Leistungen diese Voraussetzung erfüllen, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH/NV 1991, 293).

 

Rz. 24

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Leistung des ArbG "entschädigt" außerdem nicht für entgehende > Ein...

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