Rz. 1
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Für bestimmte außerordentliche Einkünfte (> Rz 4) wird die Steuer mit einem besonderen, einem niedrigeren Steuersatz bemessen. Das hat seinen Grund in dem im Wesentlichen progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif (vgl § 32a EStG; > Lohnsteuertarif Rz 4–11/1). Anders als bei einem gleichbleibenden (proportionalen) Tarif, bei dem die Steuer ein bestimmter, stets gleichbleibender Prozentsatz der > Bemessungsgrundlage ist, wächst die Steuer bei einem progressiv gestalteten Tarif mit steigender BMG überproportional an. Als Folge werden > Einkünfte, die – statt verteilt über mehrere Jahre – zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen, mit einem höheren Prozentsatz besteuert, selbst wenn sie über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet werden. Zur Zusammenballung im Einzelnen > Rz 95 ff. Für derartige außerordentliche Einkünfte ermäßigt § 34 EStG die tarifliche Einkommensteuer. § 34 EStG ist somit eine Tarifvorschrift; dies ergibt sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Abschnitt IV des EStG ("Tarif").
Rz. 2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
§ 34 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (vgl § 50 Abs 1 Sätze 2 und 4 EStG). Das gilt auch beim LSt-Abzug; > Rz 129. Zu den im Ausland zu besteuernden Einkünften > Rz 122.
Rz. 3
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Nur bestimmte außerordentliche Einkünfte kommen für die Tarifermäßigung in Betracht (vgl § 34 Abs 2 Nr 1 bis 4 EStG):
Diese Aufzählung ist abschließend. Wegen der Formulierung "Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht" gilt die Tarifermäßigung zudem für die aufgezählten Einkünfte nur, wenn sie "zusammengeballt" zufließen (> Rz 95–119).
Rz. 4
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Für > Arbeitnehmer kommt eine Tarifermäßigung durch die sog Fünftel-Regelung nach § 34 Abs 1 iVm § 24 Nr 1 EStG insbesondere für Entlassungsabfindungen (> Rz 20 ff) sowie für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit (> Rz 85 ff) in Betracht.
Die übrigen für eine Tarifermäßigung in Betracht kommenden außerordentlichen Einkünfte (vgl § 34 Abs 2 Nr 1 iVm Abs 3 und Abs 2 Nr 3 EStG) sind rein für die Besteuerung von ArbN ohne Bedeutung und werden hier nicht dargestellt.