Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das EStG ordnet die §§ 33 – 33b EStG den Tarifvorschriften zu. In diesem IV. Abschnitt des Gesetzes werden Beträge von der Besteuerung ausgenommen, die der Stpfl für seinen existenziellen Grundbedarf benötigt. Gleichwohl können die Steuerermäßigungen nicht wie der Grundfreibetrag in den Tarif eingebaut werden (> Lohnsteuertarif Rz 4), weil sie nicht bei allen Stpfl in gleichem Umfang, sondern individuell in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen sind (> Rz 3). Deshalb mindern die abziehbaren Beträge den GdE (§ 2 Abs 4 EStG), werden also schon bei der Ermittlung des > Einkommen berücksichtigt (vgl § 2 Abs 5 EStG) und nicht erst bei Anwendung des Tarifs. Zum Verfahren > Rz 12 ff.

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