Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Arbeitszimmer Rz 81ff, > Tele[heim]arbeit. Vom ArbG gezahlte > Aufwandsentschädigungen sind nur dann steuerfrei nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG, wenn eigene Aufwendungen des ArbN nicht dem WK-Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 EStG unterliegen (BFH 216, 163 = BStBl 2007 II, 308).

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