Rz. 70

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Über das Ergebnis der LStAp fertigt der Prüfer idR einen Bericht. Darin sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen (§ 202 Abs 1 Satz 1 und 2 AO). Für den Innendienst oder spätere Besteuerungszeiträume bestimmte Bearbeitungshinweise des Prüfers brauchen nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen zu werden (BFH 73, 58 = BStBl 1961 III, 290). Ist mit einem Rechtsbehelf oder einem Antrag auf verbindliche Zusage (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 65ff) zu rechnen, soll der Sachverhalt umfassend dargestellt werden (§ 12 Abs 1 BpO).

Bei einer Prüfung ohne Mehr- oder Minderergebnis oder bei einer abgekürzten Ap (> Rz 39) bedarf es keines Prüfungsberichts; nach § 202 Abs 1 Satz 3 AO genügt eine entsprechende Mitteilung (> Rz 75).

 

Rz. 71

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbG kann beantragen, dass ihm der Prüfungsbericht bereits vor Auswertung zur Stellungnahme übersandt wird (§ 202 Abs 2 AO); anders nur bei einer abgekürzten Ap (§ 203 Abs 2 AO; > Rz 39). Der Prüfer sollte den ArbG auf sein Antragsrecht hinweisen (vgl T/K/Seer, § 202 AO Tz 10; vgl auch § 89 Abs 1 Satz 1 AO). Anderenfalls erhält der ArbG den Prüfungsbericht spätestens zusammen mit dem Haftungs-/Nachforderungsbescheid. Werden auf Grund einer Stellungnahme des ArbG die Ermittlungen noch einmal aufgenommen, ist die Ap noch nicht abgeschlossen (BFH 226, 19 = BStBl 2010 II, 4).

 

Rz. 72

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gegen den Prüfungsbericht kann der ArbG keinen Rechtsbehelf einlegen (BFH 144, 333 = BStBl 1986 II, 21; BFH 2014, 1722); der Einspruch ist erst gegen einen auf Grund des Berichts ergehenden Haftungs-/Nachforderungsbescheid zulässig (vgl BFH 149, 508 = BStBl 1988 II, 168). Mit einer Stellungnahme in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht kann der ArbG aber bewirken, dass das FA seine Auffassung überdenkt und ggf ändert. Der Stpfl hat jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, darauf Einfluss zu nehmen, wie das FA den Bericht abfasst (EFG 1992, 312).

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