Rz. 19

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Ermessensentscheidung ist auch die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Prüfung (die zu prüfenden Steuern, Zulagen usw [> Rz 6–8]). Die Prüfung kann auf bestimmte Sachverhalte beschränkt werden (§ 194 Abs 1 Satz 2 AO). Ermessenslenkende Weisungen, zB die vorrangige Prüfung bestimmter Prüffelder, auch die von der Personallage bestimmte Anordnung von Schwerpunktprüfungen, sind zulässig.

 

Rz. 20

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ggf kann das FA die LStAp auf andere Sachverhalte erweitern. Umgekehrt prüft die allgemeine Bp gelegentlich Sachverhalte, die an sich der LStAp vorbehalten sind, wie zB die Pauschalierung der ESt und LSt (§§ 37a/b und §§ 40bis 40b EStG). Dann muss, wenn nach der Bp die LStAp noch andere Sachverhalte prüfen will, die Prüfungsanordnung dies eindeutig abgrenzen (> Rz 22). Denn der sachliche Prüfungsumfang begrenzt die nach einer Ap wirksam werdende Änderungssperre (> Rz 82ff). Die Beschränkung einer Prüfung auf bestimmte Sachverhalte führt aber nicht ohne weiteres zu einer abgekürzten Ap (§ 203 AO; > Rz 39).

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