1. Persönlicher Prüfungsgegenstand

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp richtet sich in erster Linie gegen den > Arbeitgeber. Dazu gehören nicht nur private Betriebe, sondern auch öffentliche Kassen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen und anderer Behörden) sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch als > Juristische Person organisierte Verbände, Stiftungen, Pensionskassen (zu Einzelheiten und Grenzfällen > Arbeitgeber Rz 10ff). Auch bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder einer Beratungsgesellschaft ist eine Ap zulässig (BFH 220, 313 = BStBl 2009 II, 579); ebenso bei einer GbR (vgl BFH 177, 105 = BStBl 1995 II, 390), nach Auflösung einer Gesellschaft bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen (BFH 211, 387 = BStBl 2006 II, 404; BFH/NV 2005, 6; 2009, 705). Die LStAp erstreckt sich auf rechtlich unselbständige betriebliche Einrichtungen wie zB eine Betriebskranken- oder Unterstützungskasse, die nicht selbst ArbG sind, aber Leistungen erbringen, die zum stpfl Arbeitslohn zählen. Auch gemeinnützige Organisationen können geprüft werden (vgl Teufel, DB 1999, 874).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat ein Dritter kraft Gesetzes oder > Verwaltungsakt die Pflichten des ArbG übernommen, unterliegt er insoweit der LStAp. Zu solchen Fällen und ihren Rechtsfolgen > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15–23. Der eigentliche ArbG wird in diesen Fällen aber nicht aus seinen Pflichten entlassen; auch bei ihm darf geprüft werden, ob und inwieweit der Dritte die ihm übertragenen Pflichten erfüllt hat; er bleibt zur Mitwirkung verpflichtet (§ 38 Abs 3a iVm § 42f Abs 3 EStG).

 

Rz. 5/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei Privathaushalten, in denen nur gering entlohnte Hilfen beschäftigt werden (> Geringfügige Beschäftigung Rz 45ff), sieht die FinVerw idR von Prüfungen ab (> R 42f Abs 3 Satz 2 LStR). Diese allgemeine ermessenslenkende Weisung soll den zu erwartenden Prüfungsaufwand mit den begrenzten Personalressourcen der Verwaltung in Einklang bringen. Deshalb werden Privathaushalte mit idR einem ArbN nicht in die Prüfungspläne aufgenommen. Das FA ist aber bei gegebenem Anlass nicht an Ermittlungen zB im Wege einer abgekürzten Ap (> Rz 39) gehindert. Auch die Träger der Sozialversicherung prüfen ArbG wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht (§ 28p Abs 10 SGB IV).

 

Rz. 5/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Arbeitnehmer sind nicht unmittelbar Adressat der LStAp. Ihre steuerlichen Pflichten sind nicht eigentlicher Gegenstand der Prüfung (> Rz 5), ebenso nicht ihre veranlagte Jahressteuerschuld (vgl BFH 159, 296 = BStBl 1990 II, 526). Aus ihrer Sicht ist die LStAp beim ArbG eine Ap bei einem Dritten. Weil ihre unterjährigen steuerlichen Verhältnisse aber Gegenstand des LSt-Abzugs durch den ArbG sind, können auch sie vom Prüfer untersucht werden (vgl § 194 Abs 1 Satz 4 AO). Zudem sind ArbN gegenüber dem Prüfer auskunftspflichtig (> Rz 47ff) und werden ggf bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen in Anspruch genommen (> Rz 80ff).

2. Sachlicher Prüfungsgegenstand

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gegenstand der LStAp ist die "Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer" (§ 42f Abs 1 EStG; zudem > R 42f Abs 3 Satz 1 und 2 LStR).

▸ Zur ordnungsgemäßen Einbehaltung oder Übernahme der LSt gehört ua, dass

ggf die ArbG- Eigenschaft aufgeklärt wird (> Rz 16);
alle als > Arbeitnehmer in Betracht kommenden Personen für den LSt-Abzug erfasst worden sind; dazu gehören ggf die nach Deutschland entsandten ArbN anderer Unternehmen, wenn der inländische ArbG den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 4ff; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 20ff);
alle Bezüge in Geld oder geldwerten Vorteilen (> Arbeitslohn, > Sachbezüge), auch Nebenbezüge, Tantiemen, > Sachprämien und ggf auch Leistungen durch Dritte, dem Steuerabzug unterworfen worden sind (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2ff);
der ArbG seinen ArbG-Pflichten nachgekommen ist, wenn er in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG als Dritter Leistungen für die ArbN eines anderen ArbG erbracht hat (> Rz 5/1);
die einzubehaltende oder zu übernehmende LSt dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ermittelt worden ist. Es ist ua zu prüfen, ob der ArbG den > Familienstand, die steuerfreien Beträge sowie sonstige > Lohnsteuerabzugsmerkmale zutreffend berücksichtigt hat (vgl aber > Rz 6/1), ferner ob bei Fehlen dieser Merkmale (> Nichtverfügbarkeit der ELStAM) nach § 39c Abs 1 EStG verfahren worden ist, ob die laufenden Bezüge unter Anwendung der zutreffenden > Vorsorgepauschale und > Sonstige Bezüge unter Anwendung des § 39b Abs 3 EStG und der > R 39b.6 LStR versteuert worden sind;
die für eine > Pauschalierung der Lohnsteuer erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 40 bis 40b EStG gegeben waren; zu den Fällen des § 40a Abs 2 EStGRz 5/2 sowie > Geringfügige Beschäftigung Rz 15ff. Zur Übernahme gehört auch die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen der §§ 37a und 37b EStG (vgl § 37a/b Abs 4 Satz 1 EStG);
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