Rz. 80
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
In bestimmten Fällen ist es erforderlich, den betroffenen ArbN selbst in Anspruch zu nehmen. LSt/SolZ/KiSt kann grundsätzlich bis zum Ablauf der > Verjährung nachgefordert werden. Das gilt auch für ArbN, die zur ESt veranlagt werden (§ 42d Abs 3 EStG). Entsprechendes gilt für Erstattungsansprüche.
Rz. 81
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Kommt das Betriebsstätten-FA im Rahmen seiner Ermessensausübung (> Haftung für Lohnsteuer Rz 70 ff) zu dem Ergebnis, dass der ArbN in Anspruch zu nehmen ist, geschieht dies regelmäßig im Rahmen der Veranlagung zur ESt – ggf durch Änderung der Steuerfestsetzung – oder durch Nachforderungsbescheid. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 31 ff, 37 ff.
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