Rz. 50

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Prüfer soll die LStAp inhaltlich sowie hinsichtlich der Prüfungsdauer auf das Wesentliche beschränken (§ 7 BpO). Zunächst wird er die Akten des FA einsehen und klären, ob LSt-Anmeldungen und Zahlungen ausgeblieben sind; um sich ein Bild des zu prüfenden Betriebs zu machen, wird er sich nach Prüfungsbeginn dort weiter informieren. Dann nimmt er persönlichen Kontakt zu dem Betrieb auf, bei dem eine Prüfung angeordnet worden ist und legt einvernehmlich Zeit und Ort fest (> Rz 22). Zu Beginn der Prüfung weist er sich unverzüglich aus (§ 198 Satz 1 AO; AEAO zu § 198), sonst kann ihm der ArbG das Betreten der Betriebsräume verwehren. Weiter macht er den Beginn der Ap (> Rz 51) unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig (§ 198 Satz 2 AO). Dies ist wichtig, denn ebenso wie durch Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (> Rz 27ff [36]) ist – beschränkt auf den sachlichen (> Rz 6ff) und zeitlichen (> Rz 17) Umfang der angekündigten Ap – Straffreiheit durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der FinBeh (hier: der Prüfer) zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (§ 371 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst c AO). Außerdem ist der Beginn der Prüfung grundsätzlich wegen der damit ausgelösten Ablaufhemmung (> Verjährung Rz 28ff) entscheidend für den ggf drohenden Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl BFH 186, 485 = BStBl 1999 II, 4; EFG 1999, 259 mwN; BFH/NV 2014, 1009).

 

Rz. 51

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Prüfungsbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Außenprüfer tatsächliche Ermittlungshandlungen für eines der Prüfungsjahre vornimmt, ohne dass diese dem Betroffenen gegenüber erkennbar sein müssen (BFH/NV 2011, 1838, Rz 32; BFH 258, 210 = BStBl 2017 II, 1159). Es genügt, wenn sich der Prüfer nach Übergabe der entsprechenden Anordnung zunächst dem Aktenstudium widmet (BFH 131, 437 = BStBl 1981 II, 409). Ausreichend ist auch ein Auskunfts- oder Vorlageersuchen, mit dem unter Hinweis auf die Ap um Beantwortung von Fragen oder Vorlage von Unterlagen gebeten wird (vgl AEAO zu § 198 Nr 1 und 2). Zur Prüfungsunterbrechung vgl EFG 2016, 2060. Scheinhandlungen erzeugen aber keine Ablaufhemmung. Ist die Prüfungsanordnung nicht bereits vorab übersandt worden, übergibt sie der Prüfer dem ArbG zu Beginn der Prüfung (> Rz 27f).

 

Rz. 52

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind zugunsten wie zuungunsten von ArbN und ArbG zu prüfen (§ 199 Abs 1 AO). Der Prüfer hat den ArbG während des Ablaufs der Prüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden (§ 199 Abs 2 AO).

 

Rz. 53, 54

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffern einstweilen frei.

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