Rz. 17

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Grundsätzlich soll die LStAp zeitlich an die vorangegangene Prüfung anschließen (Anschlussprüfung). Es muss aber vermieden werden, dass bestimmte ArbG regelmäßig, andere nicht geprüft werden. Die FinVerw kann deshalb den Prüfungszeitraum durch ermessenslenkende Weisungen begrenzen (BFH 168, 226 = BStBl 1992 II, 784 mwN). Eine solche Selbstbeschränkung liegt – für die Dauer ihrer Geltung – zB in der Weisung, bei ArbG bis zu einer bestimmten Zahl von ArbN (Betriebsgrößen) die Prüfung idR auf die letzten drei Jahre zu beschränken (vgl § 4 Abs 3 BpO; BFH 254, 203 = BStBl 2017 II, 25). Entsprechende Weisungen dienen einer gleichmäßigen Besteuerung vergleichbarer ArbG; sie sind auf längere Dauer angelegt, hinreichend konkret und lassen deshalb auf einen Willen zur Selbstbindung schließen (vgl FG NI vom 22.02.1989 – XI 389/87, DStR 1989, 532). Regionale Unterschiede sind dabei hinzunehmen (BFH 144, 333 = BStBl 1986 II, 21). Allerdings binden solche Weisungen eines Bundeslandes nicht die Verwaltung eines anderen Landes (BFH 144, 9 = BStBl 1986 II, 36; BFH/NV 2003, 93). Der Prüfungszeitraum endet oft auch mit dem letzten Tag des Zeitraums, für den zum Prüfungsbeginn eine LSt-Anmeldung vorliegen müsste. Zur Erweiterung des zu prüfenden Zeitraums > Rz 25.

 

Rz. 18

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

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