Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nicht jeder ArbG wird geprüft (> Rz 5ff). Angesichts begrenzter sachlicher und personeller Mittel ist das FA berechtigt, unter den zu prüfenden Betrieben nach seinem > Ermessen eine Auswahl zu treffen (BFH 174, 397 = BStBl 1994 II, 678 mwN; BFH/NV 2009, 887 mwN). Das Auswahlermessen wird lediglich durch Zweckmäßigkeitserwägungen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür-/Schikaneverbot begrenzt (EFG 2003, 133; BFH 235, 298 = BStBl 2012 II, 395; BFH/NV 2014, 1880 und > Rechtsstaatsprinzip). Die FG prüfen solche Entscheidungen nur auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 102 FGO; BFH/NV 2009, 887). Dabei sollte das Ziel der LStAp (> Rz 1) ein wesentliches Auswahlkriterium sein. IdR stellt das FA einen Prüfungsplan auf, in den alle turnusmäßig zur Prüfung anstehenden ArbG aufgenommen werden. Daran ist es allerdings formal nicht gebunden (vgl BFH 166, 105 = BStBl 1992 II, 220 mwN). Aus gegebenem Anlass kann – ggf im Rahmen einer Auftragsprüfung (> Rz 14) – auch ein anderer ArbG geprüft werden.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Grenzfällen ist die Anordnung einer Prüfung zulässig, wenn eine Pflicht zum LSt-Abzug in Betracht kommt und ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Deshalb darf das FA eine LStAp anordnen, nur um festzustellen, ob der Stpfl lohnsteuerlicher ArbG ist (BFH/NV 1987, 77) oder ob ein Fall des § 38 Abs 3a EStG (> Rz 5/1) gegeben ist, und selbst dann, wenn der Erlass eines Haftungsbescheids gegen den ArbG womöglich ermessenswidrig wäre (> Haftung für Lohnsteuer Rz 100ff), die Steuernachforderung aber anderen Personen gegenüber geltend gemacht werden kann (BFH 143, 16 = BStBl 1985 II, 566). Ein Mehr- oder Minderergebnis ist nicht entscheidungserheblich (BFH 160, 504 = BStBl 1990 II, 772). Es dürfte uE idR nicht verhältnismäßig (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 BpO) sein, eine Ap auf Zeiträume zu erstrecken, für die ein Steueranspruch sicher verjährt ist (Rückschluss aus AEAO zu § 193 Nr 1).

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