Rz. 75

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Führt die LStAp zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen (§ 12 Abs 3 BpO bezeichnet das als "ergebnislos"), genügt eine schriftliche Mitteilung hierüber an den ArbG (§ 202 Abs 1 Satz 3 AO); auch einer Schlussbesprechung bedarf es dann nicht (> Rz 60). Ein Hinweis im Prüfungsbericht reicht aus (BFH/NV 2010, 1234); ein Prüfungsbericht ohne Hinweis darauf, dass die Ap zu keiner Änderung geführt hat, steht einer derartigen Mitteilung nicht gleich (BFH 159, 120 = BStBl 1990 II, 283; AEAO zu § 173 Nr 8.5). Die Mitteilung hat zur Folge, dass – wie bei einem Steuerbescheid auf Grund einer Ap – die Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO (> Rz 82ff) zu beachten ist; gegen den ArbG kann deshalb später regelmäßig weder ein Nachforderungsbescheid noch ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190ff, 220ff) ergehen (> Rz 78ff). Die Mitteilung über die "ergebnislose" Prüfung wird idR mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (> Rz 90ff) verbunden sein. Sie beendet drei Monate nach Bekanntgabe die Ablaufhemmung (§ 171 Abs 4 Satz 1 AO; > Verjährung Rz 22ff [28]; EFG 2016, 2060 – Rev, BFH VI R 32/16). Enthält der Prüfungsbericht die ausdrückliche Feststellung, dass sich hinsichtlich einzelner Jahre keine Änderungen ergeben haben, entspricht dies einer Mitteilung nach § 202 Abs 1 Satz 3 AO (BFH/NV 2004, 307).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge