Rz. 28

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 3 Nr 16 EStG erlaubt dem ArbG, auch "Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung" bis zur Höhe der nach § 9 EStG abziehbaren WK zu ‚vergüten’ (> Rz 5). Zur Vereinfachung darf der ArbG bei ArbN mit Steuerklasse III, IV und V ohne Weiteres vom Vorhandensein eines eigenen Hausstands (> Doppelte Haushaltsführung Rz 20 ff, 161) ausgehen; bei anderen ArbN gilt das nur, wenn sie schriftlich erklären, außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand zu unterhalten (> R 9.11 Abs 10 Satz 3, 4 LStR).

 

Rz. 28/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zu den in § 3 Nr 16 EStG genannten Mehraufwendungen gehören auch bestimmte Fahrtkosten (> Doppelte Haushaltsführung Rz 110 ff). Für Familienheimfahrten gelten Beschränkungen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 bis 8 EStG). Zur Erläuterung wird besonders auf > Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff verwiesen. Obwohl solche Fahrten grundsätzlich nicht zur Auswärtstätigkeit gehören, zählt als Besonderheit auch die einmal wöchentliche Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück zu den Aufwendungen, die der ArbG nach § 3 Nr 16 EStG bis zur Höhe der > Entfernungspauschale steuerfrei erstatten darf.

 

Rz. 29

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Nicht in diese Sonderregelung einbezogen sind hingegen Aufwendungen für den Weg von der Zweitwohnung/Unterkunft am Beschäftigungsort zur > Erste Tätigkeitsstätte. Insoweit kommt also keine steuerfreie Kostenerstattung in Betracht. Solche Leistungen kann der ArbG aber ggf pauschal besteuern (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 und 2 EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff). Eine Pauschalierung der LSt kann vorteilhaft sein, weil insoweit kein beitragspflichtiges > Arbeitsentgelt iSd > Sozialversicherung gegeben ist (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV – > Anh 15). Ergänzend > Rz 13.

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