Rz. 27

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besonderheiten gelten auch, wenn ein ArbN arbeitsrechtlich gehalten ist, seine berufliche Tätigkeit dauerhaft in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aufzunehmen, ohne dort die erste Tätigkeitsstätte zu haben (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 51 ff). In diesen Fällen sind Wegstrecken zwischen der Wohnung des ArbN und dem täglich aufgesuchten weiträumigen Tätigkeitsgebiet begünstigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 Alt 2 EStG). Die Sonderregelung gilt vor allem für ArbN in einem Hafengebiet, Forstarbeiter oder Briefzusteller. Hingegen soll sie nicht für Schornsteinfeger, mobile Pflegekräfte und Vertriebsleute, die verschiedene Niederlassungen betreuen, angewendet werden (BMF vom 25.11.2020, Rz 41 ff, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1). Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist ein weitläufiges Betriebsgelände (zB Werksanlage, Fabrikgelände, Bergwerk oder Zechenanlage, [Verschiebe- oder Güter-]Bahnhof, ggf Flughafen); hierbei handelt es sich um (großräumige) einheitliche ortsfeste betriebliche Einrichtungen; vgl > Erste Tätigkeitsstätte Rz 8 sowie > Rz 27/3 jeweils mwN.

 

Rz. 27/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sucht der ArbN arbeitstäglich ein solches weiträumiges Tätigkeitsgebiet auf, gilt die Beschränkung auf die > Entfernungspauschale iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG nur für die Fahrten von der Wohnung bis zum Erreichen des Tätigkeitsgebiets. Werden unterschiedliche Zugänge benutzt, gilt die Beschränkung auf die Erstattung in Höhe der > Entfernungspauschale nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang. Problematisch für die Praxis erscheint die Dokumentation des arbeitstäglich benutzten Zugangs. Bis auf Sonderfälle ist deshalb zur Vereinfachung von der Benutzung des nächstliegenden Zugangs auszugehen (BMF vom 25.11.2020, Rz 43, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1). Ob es innerhalb dieses weiträumigen Tätigkeitsgebiets eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG gibt, ist unerheblich (Ausnahme: wenn sie > Erste Tätigkeitsstätte ist [> Rz 27/3]). Für die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets und für die Entfernungsdifferenz zwischen dem nächstgelegenen und dem tatsächlich benutzten Zugang ist ein Fahrtkostenersatz wie bei einer normalen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zulässig (> Rz 24). Vgl insgesamt auch > Erste Tätigkeitsstätte Rz 51 ff.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Mit der Entfernungspauschale sind auch weitere mit den Fahrten mittelbar zusammenhängende Kosten (zB Parkgebühren) abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 77); sie gehören damit in diesen Fällen nicht zu den steuerfreien ‚Fahrtkosten’. Der Begriff ‚Reisekosten’ iSv § 3 Nr 16 EStG schließt aber auch Reisenebenkosten ein (> Rz 69 ff). UE kann sie der ArbG deshalb als solche steuerfrei erstatten.

 

Rz. 27/3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die in > Rz 27 dargestellte Sonderregelung gilt allerdings nur, wenn der ArbN im weiträumigen Tätigkeitsgebiet keineErste Tätigkeitsstätte hat (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG). Befinden sich hingegen auf einem Betriebs- oder Werksgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, handelt es sich um eine (einheitliche) Tätigkeitsstätte (BMF vom 25.11.2020, Rz 3, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).

 

Beispiel 8:

ArbN F ist Forstarbeiter und dem Forstamt X dauerhaft zugewiesen. Das Forstamt befindet sich im Forsthaus X, das innerhalb eines weitläufigen Privatforstes liegt, in dem F ständig eingesetzt wird.

F fährt arbeitstäglich von seinem Privathaus mit seinem PKW zum Forsthaus, um dort seine Arbeit aufzunehmen. Obwohl er seine Arbeit ständig in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet verrichtet, hat er doch im Forsthaus seine > Erste Tätigkeitsstätte. Die Aufwendungen für die Wegstrecke vom Privathaus zum Forsthaus sind keine > Reisekosten, die der ArbG nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei ersetzen darf. Steuerfrei zu ersetzende Fahrtkosten entstehen aber, wenn F sein Fahrzeug für Wegstrecken inner- und außerhalb des Forstgebiets beruflich benutzt.

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