Rz. 25

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Selbst wenn der ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte hat, sind für die Fahrtkosten zu den Tätigkeitsorten in den nachfolgend genannten Fällen die Grundsätze der > Entfernungspauschale Rz 26 anzuwenden.

aa) Gleichbleibender Ort der Arbeitsaufnahme, der keine erste Tätigkeitsstätte ist

 

Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für Fahrten eines ArbN zwischen seiner Wohnung und dem Ort, an dem er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen/Absprachen dauerhaft zur täglichen Arbeitsaufnahme verpflichtet ist, ohne dass dieser Ort seine erste Tätigkeitsstätte ist (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 Alt 1 EStG), gelten die Grundsätze der > Entfernungspauschale Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 47 f. Dies betrifft zB die arbeitstägliche Aufnahme der beruflichen Tätigkeit an demselben Sammelpunkt, Busdepot, Fährhafen, Aufenthaltshäuschen oder Betrieb, der keine erste Tätigkeitsstätte ist (ergänzend > Reisekosten Rz 78 bis 78/3).

 

Beispiel 4:

ArbN B ist Busfahrer bei der örtlichen Verkehrsgesellschaft. Vor Fahrtantritt holt er den Bus regelmäßig an drei örtlich unterschiedlichen, aber jeweils denselben Busdepots ab. Eine Zuordnungsentscheidung iSd § 9 Abs 4 Satz 2 EStG ist nicht gegeben. Die Busdepots sind keine > Erste Tätigkeitsstätte. Es wird nicht typischerweise arbeitstäglich derselbe Sammelpunkt (= Busdepot) aufgesucht. Für B gelten die Regeln der Auswärtstätigkeit. Ihm dürfen Fahrtkosten für die Wege zwischen der Wohnung und den jeweiligen Busdepots in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometerpauschale steuerfrei erstattet werden (vgl § 3 Nr 16 EStG).

 

Beispiel 5:

Ein Monteur hat laut Arbeitsvertrag arbeitstäglich zur Entgegennahme von Tagesaufträgen den Betrieb seines ArbG aufzusuchen. Der Betrieb ist ihm aber nicht als > Erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. Selbst wenn der Monteur nicht dem Betrieb zugeordnet ist und er dort keine erste Tätigkeitsstätte hat, werden die Fahrtkosten für die Wegstrecke von der Wohnung in den Betrieb nach den Grundsätzen der > Entfernungspauschale abgerechnet. Benutzt der ArbN einen Dienst-/Firmenwagen (> Kraftfahrzeuggestellung), löst dies einen geldwerten Vorteil aus (§ 8 Abs 2 Satz 3 EStG).

 

Beispiel 6:

B gehört zum Zugpersonal der > Deutsche Bahn. Er beginnt und beendet seinen Dienst an wechselnden Bahnhöfen (Zusteigestelle), also nicht arbeitstäglich an derselben, sondern an bestimmten, wenn auch wechselnden Zusteigestellen. Benutzt B für die Fahrt von seiner Wohnung zur Zusteigestelle den eigenen Pkw, so dürfen seine Fahrtkosten bis zur Höhe der Km-Sätze für Auswärtstätigkeit (> Rz 15) steuerfrei erstattet werden.

bb) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

 

Rz. 27

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besonderheiten gelten auch, wenn ein ArbN arbeitsrechtlich gehalten ist, seine berufliche Tätigkeit dauerhaft in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aufzunehmen, ohne dort die erste Tätigkeitsstätte zu haben (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 51 ff). In diesen Fällen sind Wegstrecken zwischen der Wohnung des ArbN und dem täglich aufgesuchten weiträumigen Tätigkeitsgebiet begünstigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 Alt 2 EStG). Die Sonderregelung gilt vor allem für ArbN in einem Hafengebiet, Forstarbeiter oder Briefzusteller. Hingegen soll sie nicht für Schornsteinfeger, mobile Pflegekräfte und Vertriebsleute, die verschiedene Niederlassungen betreuen, angewendet werden (BMF vom 25.11.2020, Rz 41 ff, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1). Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist ein weitläufiges Betriebsgelände (zB Werksanlage, Fabrikgelände, Bergwerk oder Zechenanlage, [Verschiebe- oder Güter-]Bahnhof, ggf Flughafen); hierbei handelt es sich um (großräumige) einheitliche ortsfeste betriebliche Einrichtungen; vgl > Erste Tätigkeitsstätte Rz 8 sowie > Rz 27/3 jeweils mwN.

 

Rz. 27/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sucht der ArbN arbeitstäglich ein solches weiträumiges Tätigkeitsgebiet auf, gilt die Beschränkung auf die > Entfernungspauschale iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG nur für die Fahrten von der Wohnung bis zum Erreichen des Tätigkeitsgebiets. Werden unterschiedliche Zugänge benutzt, gilt die Beschränkung auf die Erstattung in Höhe der > Entfernungspauschale nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang. Problematisch für die Praxis erscheint die Dokumentation des arbeitstäglich benutzten Zugangs. Bis auf Sonderfälle ist deshalb zur Vereinfachung von der Benutzung des nächstliegenden Zugangs auszugehen (BMF vom 25.11.2020, Rz 43, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1). Ob es innerhalb dieses weiträumigen Tätigkeitsgebiets eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG gibt, ist unerheblich (Ausnahme: wenn sie > Erste Tätigkeitsstätte ist [> Rz 27/3]). Für die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets und für die Entfernungsdifferenz zwischen dem nächstgelegenen und dem tatsächlich benutzten Zugang ist ein Fahrtkostenersatz wie bei einer normalen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zulässig (> Rz 24). Vgl insgesamt auch > Erste Tätigkeitsstätte Rz 51 ff.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Mit der Entfernungspauschale sind auch weitere mit den Fahrten mittelbar zusammenhänge...

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