Rz. 60

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 3 Nr 16 EStG gilt auch in den Fällen der doppelten Haushaltsführung (> Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff). Die steuerfreie Erstattung ist auf das ‚Notwendige’ begrenzt. Zur Erläuterung der dabei im Einzelnen abziehbaren > Werbungskosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff. Die > Rz 53/54 – Übernachtungspauschalen – gelten für Fälle der doppelten Haushaltsführung entsprechend.

 

Rz. 61

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zu den Fällen der doppelten Haushaltsführung zählt auch eine Auswärtstätigkeit, die von vornherein für eine Tätigkeit über 48 Monate hinaus geplant ist, denn dann wird durch diese Dauerhaftigkeit die ‚auswärtige’ (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a Satz 1 EStG) sogleich die > Erste Tätigkeitsstätte Rz 22 (vgl § 9 Abs 4 Satz 3 EStG; ergänzend > Rz 52/1). Ein ArbN mit einer Zweitwohnung/Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte führt nämlich einen doppelten Haushalt. Deshalb wird der Umfang der Steuerfreiheit für Auslösungen nach den für doppelte Haushaltsführung geltenden Regeln bestimmt.

 

Rz. 62

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abgestellt wird grundsätzlich auf die tatsächlichen Übernachtungskosten für eine Person, soweit sie ‚notwendig’ sind (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG). Eventuelle Kosten für Mahlzeiten (zB Frühstück) sind gesondert zu beurteilen (> Rz 46).

 

Rz. 63

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Inwieweit Übernachtungskosten ‚notwendig’ sind, ergibt sich aus § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG. Seit 2014 (> Rz 1) begrenzt für das > Inland der Höchstbetrag von 1 000 EUR monatlich den steuerfreien Aufwendungsersatz für die Unterkunft; das gilt auch bei gehobener Unterbringung (> Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff). Kosten für die > Einrichtung der Zweitwohnung sind ggf zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen (BFH 264, 6 = BStBl 2019 II, 449; dazu etwa Geserich, NWB 2019, 1792).

 

Rz. 64

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einer Wohnung im > Ausland Rz 1 gibt es keine gesetzliche Obergrenze iS eines Höchstbetrags; zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 138–139.

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