Rz. 94

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einem ArbN, der aufgrund beruflicher Veranlassung einen doppelten Haushalt führt (> R 9.11 LStR), können folgende Aufwendungen nach § 3 Nr 16 EStG lohnsteuerfrei erstattet werden:

Notwendige Fahrtkosten (> R 9.11 Abs 6 LStR),
notwendige Verpflegungsmehraufwendungen (> R 9.11 Abs 7 LStR),
notwendige Aufwendungen für eine Zweitwohnung (> R 9.11 Abs 8 LStR) und
Reisenebenkosten.

Zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung.

 

Rz. 95

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hinsichtlich der steuerfreien Erstattung sind die Regeln für eine Zusammenrechnung bei Auswärtstätigkeiten (> Rz 88 ff) ebenfalls anwendbar (> R 9.11 Abs 10 LStR). Die 3-Monatsfrist bei der steuerfreien Erstattung von Tagegeldern ist ebenfalls zu beachten. Zahlt der ArbG eine über die steuerfreien Pauschalen hinausgehende Auslösung, so darf er den nicht steuerfreien Teil – anders als bei Reisekostenerstattungen zu Gunsten einer Auswärtstätigkeit – nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1a oder Nr 4 EStG pauschal besteuern (> Rz 83). Anstelle eines individuellen LSt-Abzugs kommt ggf eine pauschale Besteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG mit einem betriebsindividuellen Steuersatz in Betracht.

 

Rz. 96

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Führt der ArbN einen doppelten Haushalt, weil er am Ort der > Erste Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort) eine Unterkunft hat, und führt er von diesem Beschäftigungsort aus eine Auswärtstätigkeit mit auswärtiger Übernachtung durch, sind folgende Besonderheiten zu beachten: Einem solchen ArbN können bis zum Ablauf der ersten drei Monate seiner Tätigkeit am Beschäftigungsort wegen 24-stündiger Abwesenheit von seinem eigenen Hausstand die vollen Pauschbeträge für Verpflegung von 28 EUR (> Rz 31) nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung steuerfrei gezahlt werden (> Rz 60). Zahlt der ArbG eine höhere tarifliche Auslösung, so darf er den nicht steuerfreien Teil – anders als bei Reisekostenvergütungen zu Gunsten einer Auswärtstätigkeit – nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG pauschal besteuern (> Rz 83). Für die innerhalb der 3-Monatsfrist liegenden Tage einer Auswärtstätigkeit hätte der ArbG allerdings schon während der ersten drei Monate die bei Auswärtstätigkeit in Betracht kommenden – idR geringeren – Pauschalen steuerfrei lassen dürfen; dazu kommt es lediglich deshalb nicht, weil die – günstigeren – Pauschalen für doppelte Haushaltsführung nach der Konkurrenzregel des § 9 Abs 4a Satz 12 HS 2 EStG vorgehen. Für die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG kann aber auf diese Regelung zugegriffen werden, weil es sich dabei sowohl um > Reisekosten iSv § 3 Nr 16 EStG als auch um Pauschbeträge für Verpflegung iSv § 9 Abs 4a EStG (vgl § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG) handelt.

 

Beispiel:

Der in Chemnitz wohnende Monteur B wird bei einer Baufirma in Berlin neu eingestellt. Der Betriebssitz in Berlin ist > Erste Tätigkeitsstätte. B wird auf wechselnden Baustellen im Raum Berlin/Potsdam eingesetzt. Er führt in Berlin einen doppelten Haushalt. An den Wochenenden fährt er jeweils zur Familie nach Chemnitz. Bei der steuerlichen Abrechnung seiner > Reisekosten verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 250 EUR, obwohl der ArbG zur Ermittlung der steuerfreien Teile der Auslösung eine zusammengefasste Berechnung vornimmt (> Rz 89). Der ArbG will diesen Betrag möglichst nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG pauschal besteuern.

Nach den für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung in Berlin geltenden Regeln der doppelten Haushaltsführung bleiben für B im ersten Monat der doppelten Haushaltsführung Pauschbeträge für Verpflegung in Höhe von (angenommen) 616 EUR steuerfrei. Nach den für B außerdem geltenden Regeln für Auswärtstätigkeiten auf wechselnden Baustellen und einer Abwesenheit von der Unterkunft in Berlin von (angenommen) nicht mehr als 8 Stunden an den Montagen und Freitagen sowie mehr als 8 Stunden an den übrigen Wochenarbeitstagen könnten im ersten Monat (12 × 14 EUR =) 168,00 EUR nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit steuerfrei bleiben. Dementsprechend könnten 168,00 EUR nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG pauschal besteuert werden. Von den steuerpflichtigen 250 EUR unterliegen dann noch (250 EUR – 168 EUR =) 82 EUR dem LSt-Abzug nach allgemeinen Grundsätzen oder stattdessen ggf der Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG.

 

Rz. 97

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Mit der ‚zusammengefassten Berechnung’ (> Rz 89) und der weit gefassten Möglichkeit zur Pauschalierung (> Rz 80 ff) hat die FinVerw die gesetzlichen Vorgaben zur Vereinfachung der Abrechnung von Auslösungen in den Betrieben uE voll ausgeschöpft. Das setzt allerdings voraus, dass der Betrieb für jeden ArbN die Abwesenheitszeiten von der Familienwohnung sowie die zurückgelegten Fahrtstrecken entsprechend aufwendig dokumentiert (nachweist) oder zumindest glaubhaft macht (> Rz 75 ff).

 

Rz. 98

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die > Sozialversicherung hat sich im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Beitragsbemessung der steuerlichen zus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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