Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Wer als Inländer im Ausland studiert und dort ein steuerfreies Stipendium erhält, kann die ihm entstehenden Aufwendungen für die Einlagerung von Hausrat und die Reisekosten als (vorweggenommene) WK nur abziehen, wenn er nach dem Studium im Inland Einkünfte erzielen wird (> Werbungskosten Rz 69). § 3c EStG schließt den Abzug nicht aus (EFG 2012, 2210). Ergänzend > Stipendien.

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