Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für im Ausland lebende Kinder regelmäßig nicht (> Kindergeld Rz 20 ff). Ein Kinderfreibetrag wird hingegen auch für Kinder gewährt, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihren > Wohnsitz also im Ausland haben; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 45 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Kinder, die während des Schulbesuchs bei Verwandten der Eltern im Ausland wohnen und sich nur während der Ferien bei den Eltern im Inland aufhalten, sind nicht unbeschränkt steuerpflichtig (> Wohnsitz Rz 11; zum Schulbesuch in der Türkei vgl BFH/NV 2010, 829). Unterhaltsleistungen an Auslandskinder, für die niemand Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können ggf AgB iSv § 33a Abs 1 EStG sein; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 80 ff; zur Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bei Auslandskindern > Behinderten-Pauschbetrag Rz 65 und BFH 176, 398 = BStBl 1995 II, 408.

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