Rz. 37

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wer als Inländer Vergütungen an bestimmte im Ausland ansässige Personen zahlt (Vergütungsschuldner), ist zum Steuerabzug verpflichtet. Soweit § 38 EStG auch einen Dritten zum LSt-Abzug verpflichtet (> Lohnzahlung durch Dritte), hat der Vergütungsschuldner vorrangig wie ein ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen. In den anderen Fällen ist der Vergütungsschuldner zum Steuerabzug nach § 50a EStG verpflichtet. Betroffen sind Vergütungen an berufsmäßige Künstler, Musiker, Sportler, Artisten, Comedians und andere Unterhalter, aber auch von Mitgliedern eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats und andere in § 50a EStG genannte beschränkt Steuerpflichtige. Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.

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