Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erfordern die beruflichen Aktivitäten des Stpfl einen längeren Aufenthalt in Deutschland, wird er idR seinen gewöhnlichen > Aufenthalt iSv § 9 AO hier haben und / oder einen Wohnsitz iSv § 8 AO begründen, indem er sich eine für einen mehr als vorübergehenden Aufenthalt geeignete Bleibe sucht (> Wohnsitz Rz 5 ff). Dann wird der Stpfl in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt der deutschen Besteuerungshoheit mit seinem weltweit erzielten Einkommen (> Rz 8 ff). Zu Einzelheiten und Beispielen > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ff.

 

Beispiel:

Der ArbN B wohnt mit seiner Familie in Kopenhagen (Dänemark) und hat die dänische Staatsangehörigkeit. Sein ebenfalls in Kopenhagen ansässiger ArbG hat ihn als Geschäftsführer zu einer GmbH entsandt, die in Dortmund ihren Geschäftssitz hat. B hat in Dortmund eine (Zweit-)Wohnung angemietet und sich dort häuslich eingerichtet. So oft es ihm möglich ist, fliegt er nach Hause zu seiner Familie. B ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er hier einen Wohnsitz hat. Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist es unerheblich, ob er seinen Arbeitslohn von seiner Firma in Kopenhagen oder von der GmbH in Dortmund erhält; wo er seinen Arbeitslohn letztlich versteuert, hängt davon ab, ob Dänemark oder Deutschland nach dem maßgebenden DBA mit > Dänemark das Besteuerungsrecht hat. B muss aber in Deutschland seine Einkünfte gegenüber dem FA mit einer > Steuererklärung offenlegen.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu Einzelheiten der für > Auslandsbeamte geltenden erweiterten oder fiktiven Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 oder 3 EStGUnbeschränkte Steuerpflicht Rz 8ff, 20ff. Zu ergänzenden Hinweisen > Ausländische Arbeitnehmer im Inland.

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