Rz. 35

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

ArbG, die im Inland keinen > Wohnsitz, gewöhnlichen > Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, > Betriebsstätte oder ständigen Vertreter iSd §§ 8bis 13 AO haben (ausländischer Arbeitgeber), unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Steuerhoheit und müssen keine LSt einbehalten, wenn ihre ArbN im Inland beschäftigt sind (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG).

 

Rz. 36

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besonderheiten: Soweit der Arbeitslohn von einem im Ausland ansässigen ArbG ohne Betriebsstätte im Inland gezahlt wird, der einem Dritten (Entleiher) ArbN gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ist der ArbG – unabhängig von seinem Ansässigkeitsstaat – in Deutschland zum LSt-Abzug verpflichtet. Hier ist auch der ausländische ArbN-Verleiher zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung Rz 6 ff. Zum LSt-Abzug verpflichtet ist bei > Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland ins Inland auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Rz 32 ff).

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