Rz. 17

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wer im > Inland lebt, hier seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder einen Wohnsitz hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig.

 

Beispiel:

Der ArbN A wohnt in Bielefeld. Weil A seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 1 Satz 1 EStG. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des A, der Ansässigkeit seines ArbG oder ob er in Deutschland oder im Ausland arbeitet. Auch ein möglicher weiterer Wohnsitz bzw weitere Wohnsitze oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ändern nichts an der unbeschränkten Stpfl.

Behalten im Ausland tätige ArbN ihren Wohnsitz im Inland bei (> Wohnsitz Rz 4), so bleiben sie unbeschränkt steuerpflichtig, auch mit dem auf die Tätigkeit im Ausland entfallenden Arbeitslohn. Denn die in diesem Fall fortbestehende unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG) erstreckt sich auf das sog Welteinkommen. Auf die > Staatsangehörigkeit kommt es dabei idR nicht an. Soweit andere Staaten ein Besteuerungsrecht haben, kann das zu einer doppelten Besteuerung führen. Um dies zu vermeiden,

vereinbaren die beteiligten Staaten entweder ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung (> Rz 8)
oder Deutschland verzichtet einseitig auf die Besteuerung (> Rz 9) oder
die ausländische Steuer wird auf die inländische ESt angerechnet oder – zumindest mildernd – von der BMG abgezogen (> Rz 25 ff).
 

Rz. 18

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besonderheiten gelten für bestimmte Gruppen von Stpfl als Folge internationaler oder supranationaler Verträge. Vgl zB > Europäische Union Rz 14 ff, > Koordinierte Organisationen und die dort genannten Stichworte, > Vereinte Nationen. Zu deutschen Beschäftigten öffentlicher ArbG > Auslandsbeamte, > Auslandslehrer, > Auslandspensionen, > Auslandsschulen, > Auslandsrentner, > Diplomatischer und konsularischer Dienst, > Staatsnahe Einrichtungen sowie > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff. Zur Besteuerung von ArbN bei alliierten Dienststellen > NATO, > Stationierungsstreitkräfte.

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