Rz. 43

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Den Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung richtet der ArbG an sein > Betriebsstätten-Finanzamt. Den Antrag kann statt dessen der ArbN selbst stellen. Das gilt auch in den Fällen des Steuererlasses nach dem > Auslandstätigkeitserlass Rz 45 ff. Zu weiteren Hinweisen > Doppelbesteuerung Rz 71, > Freistellungsbescheinigung Rz 2.

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