Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das FA ermittelt im Rahmen einer > Außenprüfung, ob mit den Zuwendungen, die der ArbN erhält, wirklich nur Auslagen ersetzt werden. Der ArbN und der ArbG haben das FA dabei im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen (§§ 90, 93 AO). Soweit die Beteiligten nicht zB anhand repräsentativer Erhebungen dartun, dass einer Zuwendung wirklich Ausgaben gegenüberstehen, ist die Zuwendung Arbeitslohn (BFH 178, 350 = BStBl 1995 II, 906). Bei der Prüfung ist allerdings auch der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung zu tragen; die Ansprüche an den Nachweis dürfen nicht überspannt werden.

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