Rz. 16

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 50 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass der ArbN über die Ausgaben einzeln abrechnet. Zu Ausnahmen > Rz 17ff. Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz werden immer zusätzlich gezahlt, weil sie nicht zum Arbeitslohn gehören. Sie können deshalb auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen (> R 3.50 Abs 1 Satz 4 LStR). Eine > Gehaltsumwandlung kommt bei einzeln nachgewiesenen Beträgen nicht in Betracht (anders > Rz 18/1 aE).

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