Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erhalten im > Inland Studierende, die aus dem DBA-Ausland (> Doppelbesteuerung Rz 51) kommen, Geld zur Deckung der Aufwendungen für den Unterhalt und das Studium aus dem > Ausland, bleiben sie damit in Deutschland idR unbesteuert (vgl dazu die Stichworte zu den einzelnen DBA-Vertragsstaaten). Studienzuschüsse, die für einige Jahre gewährt werden, können jedoch wiederkehrende Bezüge sein (> R 22.1 Abs 1 Satz 4 EStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Studienbeihilfen aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (> Beihilfen Rz 23 ff). Ob § 3 Nr 11 EStG auch dann anwendbar ist, wenn die Beihilfen aus öffentlichen Mitteln eines EU/EWR-Mitgliedstaats gezahlt werden, ist uE noch offen.

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Studenten aus dem Ausland, die in Deutschland neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erzielen damit > Inländische Einkünfte und sind mit diesen hier grundsätzlich steuerpflichtig. Es sind aber bestimmte Besonderheiten zu beachten; zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff. Vgl auch > Lehramtsassistenten-Austausch.

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