Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wird ausländische ESt unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche ESt angerechnet oder bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen(§ 34c EStG); im Einzelnen > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN werden Einkünfte aus der Verwertung einer außerhalb Deutschlands ausgeübten nichtselbständigen Arbeit nicht besteuert, wenn der Tätigkeitsstaat von diesen Einkünften eine der deutschen ESt entsprechende Steuer tatsächlich erhebt (> R 39.4 Abs 3 Nr 2 LStR; > Ausland Rz 13). Zum Begriff der Verwertung > Inländische Einkünfte Rz 5 ff.

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