1. Nationale Steuerpflicht des Arbeitnehmers

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Von der Staatsangehörigkeit hängt es grundsätzlich nicht ab, ob ein ArbN in Deutschland besteuert wird. Vielmehr kommt es darauf an, wo der ArbN einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff).

Ein aus dem Ausland kommender ArbN, der im > Inland einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff). Wie unbeschränkt Stpfl werden auf Antrag ArbN besteuert, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen, obwohl sie im Ausland ansässig sind (§ 1 Abs 3 EStG). Hierzu und zu weiteren Besonderheiten bei ArbN, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ist der ausländische ArbN nicht unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 4) und übt er die nichtselbständige Arbeit im Inland aus oder wird sie hier verwertet, besteht für inländische Einkünfte (> Rz 6) beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG). Zum LSt-Abzug > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Den Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt § 49 Abs 1 Nr 4 EStG; zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht nur die im Inland ausgezahlten Bezüge, sondern auch im Ausland – ggf in ausländischer Währung – ausgezahlte Teile des Arbeitslohns für eine Inlandstätigkeit (Beispiel: im Inland werden nur Auslösungen und am Wohnort im Ausland wird der Arbeitslohn im Übrigen gezahlt); sie werden entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs angesetzt (zur Umrechnung > Devisen, > Ausland Rz 27/3). Verschafft der ArbG seinen Saisonarbeitern Krankenversicherungsschutz, führt der Prämienaufwand zu Arbeitslohn (BFH/NV 2007, 2099). Zu Arbeitslohn führt idR auch die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den ArbG (> Arbeitslohn Rz 101/1). Verpflichtet sich ein ausländischer ArbG, die auf den Lohn entfallende deutsche ESt im Verhältnis zu seinem ArbN zu übernehmen, die vereinbarten Bezüge also "netto" ohne gesetzliche Abzüge zu zahlen, rechtfertigt es dies allein noch nicht, den Lohn des ArbN auf einen Bruttobetrag hochzurechnen; zu Einzelheiten > Nettolohn; ergänzend Gottwald, DB 1998, 1362.

Zu den inländischen Einkünften gehören außerdem Vergütungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im > Inland; außerdem Entschädigungen nach § 24 Nr 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (> Außerordentliche Einkünfte), dessen Arbeitslohn zuvor der inländischen Besteuerung unterlegen hat, sowie Vergütungen für Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird (vgl § 49 Nr 4 Buchst c, d und e EStG; > Fliegendes Personal Rz 16). Zu Besonderheiten bei > Stock Options Rz 8. Zur Steuerbefreiung von Beiträgen des ArbG zur Altersvorsorge ausländischer Geschäftsführer deutscher KapGes nach § 3 Nr 62 EStG vgl Küntzel, DB 2006, 1338, sowie BFH 225, 377 = BStBl 2009 II, 857. Weitere Hinweise zum LSt-Abzug > Ausland Rz 30 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Kein Arbeitslohn sind Zuwendungen, mit denen der ArbG überwiegend betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt (> Arbeitslohn Rz 55ff). Dazu gehören regelmäßig sprachliche Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen von > R 19.7 LStR unbesteuert bleiben (> Sprachkurse Rz 15). Auch ausländischen ArbN können Reisekosten im gesetzlichen Rahmen steuerfrei erstattet werden (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten). Ebenso kommt ein steuerfreier Ersatz von Aufwendungen für > Doppelte Haushaltsführung Rz 160 und von > Umzugskosten Rz 11 in Betracht.

Keine steuerfrei erstattbaren Aufwendungen und auch keine WK sind Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder des ausländischen ArbN (vgl BFH 193, 553 = BStBl 2001 II, 132), zum SA-Abzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStGKinderbetreuung; zum SA-Abzug der Aufwendungen für eine fremdsprachige Schule im Inland nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStGSchulgeld.

 

Rz. 8

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Leistungen zur > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, die ein > Inländischer Arbeitgeber für einen ausländischen ArbN auf vertraglicher Grundlage an ausländische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (BFH 225, 377 = BStBl 2009 II, 857). Zuschüsse für die Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen KV fallen aber zumindest innerhalb der EU und des EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz unter die Steuerbefreiung, weil eine gesetzliche Zuschusspflicht besteht. Die entgegenstehende Rechtsprechung (BFH 232, 436 = BStBl 2011 II, 446) ist nicht mehr anzuwenden (BMF vom 30.01.2014, BStBl 2014 I, 210).

 

Rz. 9

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besteht im Inlan...

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