Rz. 13

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ausländische Artisten: Bei beschränkt steuerpflichtigen Artisten kann die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben werden (> R 39.4 Abs 4 LStR; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff).

Ausländische Diplomaten: > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 10 ff.

Ausländische Autoren: > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.

Ausländische Gastlehrer: > Ausländische Lehrkräfte, ferner > Doppelbesteuerung Rz 51/1, > Max-Planck-Gesellschaft und die Stichworte zu den DBA der einzelnen Staaten.

Ausländische Künstler: Zum Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 und 2, Abs 2ff EStGBeschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff, > Ausländische Kulturorchester.

Ausländische Journalisten: > Auslandskorrespondenten.

Ausländische Lehrkräfte: > Ausländische Lehrkräfte.

Ausländische (Kultur-)Orchester, Künstlervereinigungen, Solisten: > Ausländische Kulturorchester.

Ausländische Praktikanten: > Ausländische Praktikanten.

Ausländische Streitkräfte: > NATO, > Stationierungsstreitkräfte.

Ausländische Studenten: > Ausländische Studenten.

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