Rz. 44

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Erteilt das Betriebsstätten-FA eine Anrufungsauskunft, bindet diese gegenüber allen Beteiligten im LSt-Abzugsverfahren. Das gilt somit auch, wenn die Verpflichtung zum LSt-Abzug von einem Dritten übernommen wird (zu § 38 Abs 3a EStG > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15ff). Verfährt der die lohnsteuerlichen ArbG-Pflichten übernehmende Dritte entsprechend einer Anrufungsauskunft, kann keiner der Beteiligten (Dritter, ArbG, ArbN; > Rz 13 ff) für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen werden (BFH 245,53 = BStBl 2014 II, 594).

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