Rz. 39

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Demgegenüber ist der ArbG nicht an die erteilte Auskunft gebunden (glA H/H/R/Bleschick, § 42e EStG Anm 25 mwN; L/B/P/Pust, § 42e EStG Rn 62; Schmidt/Krüger, § 42e EStG Rz 9; aA Blümich/Heuermann, § 42e EStG Rz 35). Befolgt er die Auskunft, ist dies für ihn ungeachtet der objektiven (Un-)Richtigkeit der Auskunft haftungsbefreiend (> Haftung für Lohnsteuer Rz 116). Richtet er sich nicht nach der erteilten Auskunft, kann das FA die Abzugsteuern bei ihm nachfordern. Mit einer Anzeige gemäß § 41c EStG kann sich der ArbG bei Nichtbefolgung nicht der Haftung entziehen (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; > Haftung für Lohnsteuer Rz 109).

 

Rz. 40

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Stellungnahme: Für die Praxis ist mit dem BFH und der FinVerw davon auszugehen, dass die Anrufungsauskunft ein feststellender VA mit auf den LSt-Abzug begrenzter Wirkung ist (> Rz 45). Dass ein VA ohne Bindung des davon Betroffenen ergeht, erscheint eher ungewöhnlich. Es ist aber auch bei der Feststellung eines Freibetrags oder anderer > Lohnsteuerabzugsmerkmale so, die ebenfalls feststellende Verwaltungsakte mit auf den LSt-Abzug begrenzter Wirkung sind (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25 ff). Mit dieser als Massenfall bekannten Feststellung schafft das > Wohnsitz-Finanzamt – ebenso wie das > Betriebsstätten-Finanzamt mit der Anrufungsauskunft – ein für den LSt-Abzug bestimmendes Merkmal. Eine Verpflichtung des ArbG, für den ArbN festgestellte LSt-Abzugsmerkmale beim LSt-Abzug anzuwenden, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem feststellenden VA selbst, sondern erst aus § 39b EStG. Für die Anrufungsauskunft gibt es aber keine dem § 39b vergleichbare Vorschrift im EStG. Deshalb ist sie auch kein > Grundlagenbescheid Rz 6. Dass die Beschreibung des LSt-Abzugs im EStG gleichwohl von der Beachtung ausgeht, beruht aber nicht nur auf der für den Gesetzgeber eher selbstverständlichen Annahme, dass der um eine Auskunft Nachsuchende sie auch praktisch verwerten wird. Bei einer für den ArbN günstigen Entscheidung wird das Handeln des ArbG unmittelbar von der arbeitsrechtlichen Verpflichtung bestimmt, den lediglich um die gesetzmäßigen Abzüge gekürzten Bruttolohn an den ArbN auszuzahlen (glA Küttner/Seidel, Personalbuch 2022 Anrufungsauskunft Rz 12; Schmidt/Krüger, § 42e EStG Rz 10; zum Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 2 ff). Ist die Auskunft für den ArbN ungünstig, ist es mittelbar die drohende Inanspruchnahme für den unterbliebenen LSt-Abzug, die das Handeln des ArbG bestimmt. Er kann dann den ArbN darauf verweisen, bei seinem Wohnsitz FA iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern eine günstigere Beurteilung zu erreichen.

 

Rz. 41

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Aufgrund der für den LSt-Abzug selbstbindenden Entscheidung des FA ist eine Haftung des ArbG selbst dann ausgeschlossen, wenn das FA eine unklare oder falsche Auskunft gegeben hat und die zu wenig erhobene LSt beim ArbN nicht hereinzuholen ist (BFH 74, 97 = BStBl 1962 III, 37; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 105 ff). Der BFH stellt hier Vertrauensschutz und Rechtssicherheit über die Grundsätze einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung. Entsprechendes gilt auch für eine Nacherhebung der LSt im Pauschalierungswege gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82 ff), weil der ArbG die LSt ‚vorschriftsmäßig’ einbehalten hat, selbst wenn die Anrufungsauskunft objektiv unrichtig war (BFH 212, 59 = BStBl 2006 II, 210; zu Besonderheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 36).

Dieser Vertrauensschutz gilt auch, wenn der ArbG die Auskunft für den Steuerfall eines bestimmten ArbN eingeholt hat, die Sachverhalte anderer ArbN dieser > Betriebsstätte Rz 15 aber ebenso liegen (EFG 1970, 364). Der Vertrauensschutz ist selbst dann wirksam, wenn der Anrufende auf die Auskunft hin keine besonderen wirtschaftlichen Maßnahmen oder Dispositionen getroffen hat (BFH 127, 376 = BStBl 1979 II, 451).

 

Rz. 42

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Hält sich der ArbG nicht an die ihm erteilte Auskunft des Betriebsstätten-FA, macht er sich keines Steuervergehens schuldig (> Straf- und Bußgeldverfahren in Lohnsteuersachen), wenn sich seine Rechtsmeinung entgegen der Auskunft als zutreffend erweist. Er sollte allerdings das FA von der abweichenden Handhabung unterrichten. Weicht ein ArbG bewusst von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, genügt es für einen Ausschluss der Haftung gemäß § 42d Abs 2 iVm § 41c Abs 4 EStG nicht, dass er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden ArbN dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzeigt (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; > Haftung für Lohnsteuer Rz 109).

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