Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das Steuerrecht wird vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung beherrscht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen erst, nachdem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die einzelnen Steuergesetze die Leistungspflicht knüpfen (§ 38 AO). Folglich entscheidet das FA grundsätzlich erst nach Entstehen des Steueranspruchs bei der Steuerfestsetzung. Verbindliche Auskünfte oder Zusagen vor Verwirklichung des Sachverhalts sind dem Besteuerungsverfahren im Grundsatz wesensfremd (BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Andererseits macht die immer weiter zunehmende Komplexität des Steuerrechts frühzeitige Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Maßnahmen auch in anderen Fällen erforderlich. Wer wirtschaftlich disponieren möchte, muss rechtssicher wissen, welche steuerlichen Folgen sein Vorhaben mit sich bringt.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das FA ist nicht generell, sondern nur in bestimmten Ausnahmefällen gesetzlich verpflichtet, Auskünfte oder gar Zusagen zu geben. Dabei handelt es sich um

die Anrufungsauskunft über die (ggf pauschale) LSt und KiSt, den SolZ (§ 1 Abs 2 SolZG), die Gewährung von Sparzulagen (§ 15 Abs 4 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 150 ff). Dazu > Rz 5 ff,
die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff),
die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung (§§ 204–207 AO); dazu > Rz 65 ff sowie
die verbindliche Zolltarifauskunft nach dem Zollkodex.

Auskünfte, die das FA außerhalb gesetzlicher Verpflichtung gibt, sind grundsätzlich unverbindlich (vgl BFH 125, 454 = BStBl 1978 II, 593); sie haben Rechtswirkungen nur nach den Grundsätzen von > Treu und Glauben (BFH 159, 114 = BStBl 1990 II, 274 mwN; > Rz 85 ff). Über Auskünfte an Dritte über steuerliche Verhältnisse des ArbG, ArbN und anderer Personen > Rz 87 ff.

Grundlegend zur Thematik Thiele, Steuerrechtliche Auskünfte und Zusagen, Diss Osnabrück 2016.

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Rechtskonkurrenzen: § 42e EStG und § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff) schließen einander nicht grundsätzlich aus (glA L/B/P/Pust, § 42e EStG Rn 12, Schmidt/Krüger, § 42e EStG Rz 13; anders Kirchhof/Eisgruber, § 42e EStG Rz 2: ‚lex specialis’). Die für den LSt-Abzug zuständige ArbG-Stelle des FA wird – abgesehen von den Fällen der §§ 204 AO ff (dazu > Rz 65 ff) – idR eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG geben wollen, sollte dies in der Auskunft aber der Klarheit wegen erwähnen. Für gebührenpflichtige Auskünfte nach § 89 Abs 2 AO ist sie idR – und damit vorbehaltlich von Ausnahmen (> Rz 55 ff) – nicht zuständig; ggf wird sie einen als ‚Anfrage nach § 89 Abs 2 AO’ bezeichneten Antrag im Einvernehmen mit dem Anfragenden in eine Auskunft nach § 42e EStG umdeuten. Andere Stellen des FA sind für § 42e EStG unzuständig. Eine verbindliche Zusage iSv §§ 204ff AO (> Rz 65 ff) kann das FA auch in LSt-Sachen geben. Da ihr eine > Außenprüfung vorangegangen sein muss, handelt es sich um eine Spezialregelung.

 

Rz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die FinVerw ist nicht an Zusagen anderer Behörden gebunden (BFH 133, 144 = BStBl 1981 II, 538). Zu steuerlichen Hinweisen in Tarifverträgen vgl BFH 134, 149 = BStBl 1981 II, 801; BFH/NV 1986, 372; > Haftung für Lohnsteuer Rz 121. Ebenso kann die FinVerw selbst Zusagen zu Lasten Dritter nicht geben (EFG 1982, 594).

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