Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG ist beim > Versorgungsausgleich Rz 36, 41 dem Grunde nach für den Ausgleichsverpflichteten als > Sonderausgaben abziehbar (vgl § 10 Abs 1a Nr 4 EStG). Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil besteuerte Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, hat der Verpflichtete SA nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr 1a EStG als wiederkehrende Leistungen zu versteuern (BFH 203, 337 = BStBl 2007 II, 749). Dazu > Renten Rz 12, > Renteneinkünfte Rz 72 und BMF-Schreiben vom 09.04.2010, BStBl 2010 I, 323. Ergänzend > Ehescheidung Rz 8, > Unterhaltsleistungen Rz 39.

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