Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beiträge zu einer Ausbildungsversicherung werden für Neuverträge steuerlich nicht abgezogen. Beiträge für Altverträge sind hingegen weiterhin als SA abziehbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Altverträge sind solche, deren auf mindestens 12 Jahre vereinbarte Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat, wenn bis zum 31.12.2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet worden ist. Es handelt sich um eine Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil (> Lebensversicherungsprämien Rz 16 ff [20]).

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