Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es nur bei unbeschränkter Steuerpflicht der Eltern iSv § 1 Abs 1 bis 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Für einen Zeitraum beschränkter Steuerpflicht besteht kein Anspruch (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG); dies gilt uE auch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in den Wechselfällen des § 2 Abs 7 Satz 3 EStG (zum Verfahren > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164, 164/1). Im Ergebnis wird der Ausbildungsfreibetrag für die Monate gewährt, für die der Stpfl Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder hat (> R 33a.2 Abs 1 EStR); denn diese erhalten ebenfalls nur unbeschränkt Stpfl. Ergänzend > Rz 30 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge