Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Es gehört grundsätzlich zu den Amtspflichten der Bearbeiter im FA, den Stpfl bei der Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte zu helfen, sie zu informieren und zu den erforderlichen Erklärungen und Anträgen anzuregen (§§ 85, 89 AO). Angaben sind auch zugunsten des Stpfl zu prüfen (§ 88 Abs 1 Satz 2 AO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des FA ändert jedoch nichts an den Rechtsfolgen eines groben Verschuldens (> Verschulden) des Stpfl beim Ausfüllen der > Steuererklärung (BFH 165, 290 = BStBl 1992 II, 65). Die Aufklärungspflicht des FA wird durch die > Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) und durch das Verbot der Steuerberatung für das FA (> Hilfe in Steuersachen Rz 1, 2) begrenzt.

Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Stpfl in der > Steuererklärung vollständig und richtig sind (BFH 151, 333 = BStBl 1987 II, 415). Die FinBeh verletzt ihre Aufklärungspflicht nur dann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne Weiteres aufdrängen mussten (BFH 78, 389 = BStBl 1964 III, 149; BFH 145, 487 = BStBl 1986 II, 241). § 88 Abs 25 AO idF des StModG setzt der Aufklärung seit 2017 wirtschaftliche Grenzen. Eine weitere Grenze ist die Zumutbarkeit der Ermittlungen (> Ermittlungspflicht des Finanzamts).

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